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   BGH, 23.11.1994 - 2 StR 577/94   

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https://dejure.org/1994,6376
BGH, 23.11.1994 - 2 StR 577/94 (https://dejure.org/1994,6376)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1994 - 2 StR 577/94 (https://dejure.org/1994,6376)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1994 - 2 StR 577/94 (https://dejure.org/1994,6376)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gesamtstrafe - Bewährungsaussetzung - Einzelne Freiheitsstrafen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.04.1987 - 3 StR 103/87

    Strafaussetzung - Bewährung - Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - 2 StR 577/94
    Die neu entscheidende Strafkammer wird gegebenenfalls im Rahmen der bei der Prüfung des Vorliegens besonderer Umstände vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu bedenken haben, daß schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB hat (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1) und daß es die Strafaussetzung erleichtern kann, wenn die in die Gesamtstrafe einbezogenen Freiheitsstrafen für sich allein genommen sämtlich hätten zur Bewährung ausgesetzt werden können (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7).
  • BGH, 01.09.1989 - 2 StR 387/89

    Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe von bis zu sechs

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - 2 StR 577/94
    Die neu entscheidende Strafkammer wird gegebenenfalls im Rahmen der bei der Prüfung des Vorliegens besonderer Umstände vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu bedenken haben, daß schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB hat (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1) und daß es die Strafaussetzung erleichtern kann, wenn die in die Gesamtstrafe einbezogenen Freiheitsstrafen für sich allein genommen sämtlich hätten zur Bewährung ausgesetzt werden können (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7).
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